Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 1.0 · Stand 15.09.2026
REALTRAX GmbH, Stolbergerstr. 90D, 50933 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 129611, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Buck (nachfolgend „REALTRAX")
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform REALTRAX zwischen REALTRAX und dem Kunden.
(2) Die Plattform richtet sich ausschliesslich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn REALTRAX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen erbringt.
(4) Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge: Auftragsformular, Anlage 3 (AVV), diese AGB, Anlage 1 (Leistungsbeschreibung), Anlage 2 (Preisliste).
§ 2 Vertragsschluss, Konto
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website ist kein bindendes Angebot.
(2) Mit der Zeichnung einer Lizenz gibt der Kunde ein Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch REALTRAX in Textform zustande. Die Bestätigung nennt Stufe, Betrag, die Bestandsgrösse zum Zeitpunkt der Zeichnung, die Abrechnungsperiode und die Laufzeit.
(3) Die Person, die ein Konto anlegt, versichert, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein.
(4) Das öffentliche Verzeichnis ist ohne Konto und ohne Vertrag zugänglich. Für seine Nutzung gilt § 5 Absatz 6.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) REALTRAX stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit eine über das Internet erreichbare Anwendung zur Nutzung bereit (Software as a Service). Der Umfang ergibt sich aus Anlage 1 und der gezeichneten Stufe.
(2) Die Anwendung führt ein Verzeichnis von Softwareanbietern und weist zu jedem Anbieter neun Kriterien aus. Zu jedem bewerteten Kriterium gehören ein wörtliches Zitat aus einem Vertragsdokument des Anbieters, die Fundstelle und das Fassungsdatum. Wo ein Beleg fehlt, wird das Kriterium als ungeprüft ausgewiesen.
(3) Eine kostenpflichtige Lizenz umfasst die laufende Überwachung der Anbieter im Bestand des Kunden, die Meldung neuer Vertragsfassungen, die vollständige Aufschlüsselung der Kriterien für diese Anbieter und den vorlegbaren Bericht.
(4) REALTRAX darf die Anwendung fortentwickeln. Funktionen, die den vertraglich geschuldeten Umfang nach Anlage 1 verringern, dürfen nur nach § 10 geändert werden.
(5) Die Anwendung wird in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union betrieben. Der jeweilige Stand ergibt sich aus Anlage 5.
§ 4 Was nicht Vertragsgegenstand ist
(1) REALTRAX erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG. Die Anwendung stellt fest, was in einem Vertragsdokument steht, und nennt die Fundstelle. Sie legt nicht aus, beurteilt nicht die Wirksamkeit oder Zulässigkeit einer Klausel und spricht keine Empfehlung aus. Die Auslegung und jede darauf gestützte Entscheidung obliegen dem Kunden oder den von ihm beauftragten Beratern.
(2) REALTRAX schuldet keine Vollständigkeit des Verzeichnisses und keine Belegdichte für einen bestimmten Anbieter. Der jeweilige Belegstand ist an jeder Zeile ausgewiesen.
(3) Die Angaben geben den Stand des jeweils genannten Fassungsdatums wieder. REALTRAX schuldet nicht, Änderungen eines Anbieters zu erkennen, die dieser nicht veröffentlicht hat.
(4) Im ausgelieferten Verzeichnis steht kein Ergebnis eines Sprachmodells. Recherche und Aufbereitung nutzen solche Verfahren; jeder veröffentlichte Wert trägt ein Zitat mit Fundstelle und wird von einem Menschen freigegeben.
(5) Ein Verfahren für bewertete Anbieter, einer Zeile zu widersprechen, besteht gesondert und ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
§ 5 Nutzungsrechte und Zweckbindung
(1) REALTRAX räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht ein, die Anwendung im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Gestattete Verwendung. Der Kunde darf die über die Anwendung zugänglichen Belege — Zitate, Fundstellen, Fassungsdaten und die daraus gebildeten Werte — für die Prüfung seiner Lieferanten, für Beschaffungsentscheidungen und für die Nachweisführung gegenüber Dritten verwenden. Dazu gehört, einzelne Auszüge und Berichte an seine Abschlussprüfer, seine Berater, seine Kunden und an Behörden weiterzugeben, soweit dies der Erfüllung eigener Pflichten dient.
(3) Nicht gestattete Verwendung. Ohne vorherige Zustimmung von REALTRAX in Textform sind nicht gestattet:
a) das systematische Auslesen oder Vervielfältigen nach Art oder Umfang wesentlicher Teile des Verzeichnisses, insbesondere durch automatisierte Abrufe, über den eigenen Bedarf nach Absatz 2 hinaus;
b) die Überlassung an Dritte zur eigenständigen Nutzung, die Weiterveräusserung und die Aufnahme in ein eigenes oder fremdes entgeltliches Angebot;
c) die Veröffentlichung wesentlicher Teile;
d) die Verwendung zum Aufbau eines Verzeichnisses, Datenbestands oder Bewertungsdienstes gleicher oder ähnlicher Art;
e) die Verwendung zum Training oder zur Anreicherung von Systemen des maschinellen Lernens.
(4) Schnittstelle. Die Programmierschnittstelle gibt die Anbieter des Bestands des Kunden aus. Ein Abruf des Gesamtbestands ist nicht vorgesehen. REALTRAX darf die Zahl der Abrufe begrenzen; sie teilt dem Kunden mit, wenn sie das tut, und nennt den Grund.
(5) Verstoss. Ein Verstoss gegen Absatz 3 berechtigt REALTRAX zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 9 Absatz 4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Datenbankrecht. Das Verzeichnis ist eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG. Einzelne Angaben dürfen unter Nennung der Quelle zitiert werden. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils sowie die wiederholte und systematische Verwendung unwesentlicher Teile bleiben auch ohne Vertrag untersagt (§ 87b UrhG).
(7) An den Daten, die der Kunde einstellt — insbesondere seinem Bestand —, erwirbt REALTRAX keine Rechte. REALTRAX verarbeitet sie zur Vertragserfüllung. Eine Verwendung in zusammengefasster, nicht auf den Kunden rückführbarer Form zur Verbesserung der Anwendung ist zulässig; eine Veröffentlichung, die einzelne Kunden erkennbar macht, ist es nicht.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und sorgt dafür, dass nur Personen Zugang haben, die für ihn tätig sind. Er teilt REALTRAX unverzüglich mit, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang missbraucht wird.
(2) Räumt der Kunde einem Berater Zugang zu seinem Bestand ein, geschieht dies auf seine Veranlassung und in seiner Verantwortung. REALTRAX prüft nicht, ob zwischen Kunde und Berater ein Mandatsverhältnis besteht.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingestellten Daten frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemässen Nutzung entgegenstehen.
§ 7 Verfügbarkeit
(1) REALTRAX stellt die Anwendung an sieben Tagen in der Woche zur Nutzung bereit.
(2) Messpunkt ist der Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet. Als Ausfall gilt, dass die Anwendung über ihre öffentliche Adresse nicht erreichbar ist oder auf Anfragen dauerhaft mit einem Serverfehler antwortet. Eine einzelne fehlgeschlagene Anfrage ist kein Ausfall.
(3) Wartung. Angekündigte Wartungsarbeiten sind kein Ausfall. REALTRAX kündigt sie mindestens achtundvierzig Stunden vorher in Textform an und legt sie ausserhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr an Werktagen.
(4) Nicht als Ausfall gelten Störungen, die REALTRAX nicht zu vertreten hat, insbesondere Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden, Störungen der Internetverbindung ausserhalb des Rechenzentrums und Ereignisse nach § 16.
(5) REALTRAX misst die Verfügbarkeit je Kalendermonat und weist sie ab dem 01.11.2026 öffentlich aus.
(6) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
§ 8 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus Anlage 2 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Sie gilt für die Dauer des Vertrags unverändert, auch wenn REALTRAX seine Preisliste später ändert; § 10 bleibt unberührt.
(2) Bestandsabhängige Vergütung. Hängt die Vergütung nach Anlage 2 von der Zahl der Anbieter im Bestand des Kunden ab, wird sie zu Beginn jeder Abrechnungsperiode anhand des dann geführten Bestands ermittelt. Innerhalb einer laufenden Periode bleibt der Betrag unverändert. Verringert sich der Bestand, verringert sich die Vergütung zur nächsten Periode.
(3) Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten §§ 286, 288 BGB.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als dreissig Tage in Verzug, darf REALTRAX den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform sperren. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende einer Abrechnungsperiode in Textform gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2) Vereinbaren die Parteien im Auftragsformular eine feste Laufzeit von zwölf oder vierundzwanzig Monaten, bleibt die Vergütung für diese Dauer unverändert. Eine Minderung der Vergütung ist damit nicht verbunden. Der Vertrag verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit und kann nach Absatz 1 gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund für REALTRAX liegt insbesondere vor bei einem Verstoss gegen § 5 Absatz 3.
(5) Der Kunde kann seinen Bestand bis zum Ende der Vertragslaufzeit und für weitere dreissig Tage danach in einem gängigen Format exportieren. In diesem Zeitraum bleibt der Zugang allein zu diesem Zweck bestehen. Nach Ablauf löscht REALTRAX die Daten des Kunden, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Anlage 3 bleibt unberührt.
§ 10 Änderung dieser Bedingungen und der Preise
(1) REALTRAX darf diese Bedingungen und die Anlagen ändern, wenn die Änderung durch eine Änderung der Rechtslage, durch höchstrichterliche Rechtsprechung, durch eine Änderung der technischen Rahmenbedingungen oder durch eine Erweiterung der Leistungen veranlasst ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen teilt REALTRAX dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit; die Mitteilung stellt die alte und die neue Fassung gegenüber.
(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gilt die Änderung als angenommen. REALTRAX weist in der Mitteilung auf die Frist und auf die Folge des Schweigens gesondert hin.
(4) Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Vergütung. Eine einseitige Erhöhung während des laufenden Vertrags findet nicht statt.
(6) REALTRAX kann den Vertrag nach § 9 Absatz 1 kündigen und dem Kunden zugleich die Fortsetzung zu einer geänderten Vergütung anbieten. Das Angebot geht mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Kündigungsfrist in Textform zu und nennt den neuen Betrag und den Tag, ab dem er gelten soll.
(7) Der neue Betrag gilt nur, wenn der Kunde ihn annimmt. Die Annahme erklärt er in Textform oder in der Anwendung. Schweigen gilt nicht als Annahme. Der neue Betrag gilt frühestens für die Abrechnungsperiode, die nach dem Ende der Kündigungsfrist beginnt.
(8) Während einer festen Laufzeit nach § 9 Absatz 2 findet keine Erhöhung statt.
§ 11 Mängel
(1) Auf die Überlassung der Anwendung findet Mietrecht Anwendung (§§ 535 ff. BGB).
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen (§ 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB). Im Übrigen gilt § 12.
(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können.
(4) Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt ausser Betracht.
§ 12 Haftung
(1) REALTRAX haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet REALTRAX nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf 250.000 Euro je Schadensfall und auf 500.000 Euro für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres.
(4) Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von REALTRAX. Ansprüche nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
(5) Klarstellung zum Leistungsgegenstand. REALTRAX haftet nicht für die Richtigkeit der Vertragsdokumente, die die bewerteten Anbieter veröffentlichen. Geschuldet ist, dass ein ausgewiesenes Zitat dem Dokument entspricht, das an der genannten Fundstelle zum genannten Fassungsdatum abrufbar war.
(6) Der Kunde trägt für die Sicherung der von ihm eingestellten Daten die Verantwortung, soweit REALTRAX keine Sicherung schuldet.
§ 13 Datenschutz
(1) Soweit REALTRAX personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt Anlage 3. Anlage 3 geht diesen Bedingungen vor.
(2) Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird gesondert geschlossen. Der Kunde gibt bei der Zeichnung eine eigene Erklärung dazu ab; Fassung und Zeitpunkt werden protokolliert. Ein blosser Verweis in diesen Bedingungen ersetzt diese Erklärung nicht.
(3) Für Daten, die REALTRAX als eigene Verantwortliche verarbeitet — Konto-, Anmelde- und Abrechnungsdaten sowie Protokolle —, gilt die Datenschutzerklärung.
(4) Der Einsatz von Unterauftragnehmern richtet sich nach Anlage 3; der jeweilige Stand ergibt sich aus Anlage 5.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoss gegen diesen Vertrag bekannt werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, sowie soweit eine gesetzliche oder behördliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
(3) Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Weitergehender Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleibt unberührt.
§ 15 Nennung als Referenz
REALTRAX darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen oder sein Kennzeichen verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei, die sie an der Leistung hindern, befreien sie für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als sechzig Tage, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Die Vergütungspflicht entfällt für die Dauer der Störung.
§ 17 Übertragung
Der Kunde kann den Vertrag nur mit Zustimmung von REALTRAX auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. REALTRAX darf den Vertrag im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übertragen; der Kunde kann in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO).
(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. E-Mail genügt.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.