REALTRAX

Leistungsbeschreibung

REALTRAX GmbH

Fassung 1.0 · Stand 15.09.2026 · Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der REALTRAX GmbH

1 Gegenstand

REALTRAX führt ein Verzeichnis von Softwareanbietern und weist zu jedem Anbieter neun Kriterien aus:

K1 Trainingsrechte an KundendatenK2 Zweckbindung
K3 Unterauftragnehmer-TransparenzK4 Vertragsstabilität
K5 DatenportabilitätK6 Auditrechte
K7 Data ResidencyK8 Jurisdiktion der Konzernmutter
K9 IP-Integrität

Zu jedem bewerteten Kriterium gehören ein wörtliches Zitat aus einem Vertragsdokument des Anbieters, die Fundstelle und das Fassungsdatum. Liegt kein Beleg aus einem bindenden Dokument vor, wird das Kriterium als ungeprüft ausgewiesen und nicht geschätzt.

Als bindendes Dokument gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Unterauftragnehmerlisten und vergleichbare Vertragsunterlagen des Anbieters. Produktseiten, Impressen und Datenschutzerklärungen für Websitebesucher binden den Anbieter gegenüber seinen Kunden nicht und gelten deshalb nicht als Beleg.

2 Verzeichnis — ohne Konto, ohne Vertrag

Das Verzeichnis ist ohne Anmeldung zugänglich und umfasst alle geführten Anbieter, alle veröffentlichten Belege und alle Fundstellen. Für die Nutzung gilt § 5 Absatz 6 der AGB (Datenbankrecht).

3 Konto ohne Lizenz

Mit einem Konto kann der Kunde einen Bestand von bis zu zehn Anbietern führen und für fünf Anbieter seiner Wahl die vollständige Aufschlüsselung der neun Kriterien abrufen. Die Auswahl trifft der Kunde; sie ist nicht zeitlich begrenzt und wird nicht rotiert.

4 Lizenz „Einstieg"

4.1 Tiefe

Für jeden Anbieter im Bestand des Kunden ist die vollständige Aufschlüsselung der neun Kriterien einschliesslich aller Belege abrufbar — ohne Auswahl und ohne Kontingent. Die Zahl der Anbieter im Bestand ist nicht begrenzt; sie bestimmt die Vergütung nach Anlage 2.

4.2 Überwachung

REALTRAX prüft die Vertragsdokumente jedes Anbieters im Bestand des Kunden mindestens einmal je Kalenderwoche gegen die jeweilige Quelle.

Wird eine neue Fassung festgestellt, steht die Meldung spätestens am nächsten Werktag im Konto des Kunden. Die Meldung nennt den Anbieter, das betroffene Kriterium, das bisherige und das neue Fassungsdatum sowie die Fundstelle.

Zusätzlich geht die Meldung per E-Mail, solange der Kunde diesen Weg nicht abgewählt hat; die Abwahl ist jederzeit möglich und ändert nichts daran, dass die Meldung im Konto steht.

Nicht umfasst sind Änderungen, die ein Anbieter vornimmt, ohne sie zu veröffentlichen, sowie Zeiträume, in denen ein Anbieter seine Dokumente nicht abrufbar hält. Beides wird dem Kunden am jeweiligen Eintrag angezeigt.

4.3 Bericht

Der Kunde kann seinen Bestand mit allen Belegen als PDF ausgeben und an Dritte weitergeben. Der Bericht stellt fest, was in den Dokumenten steht, und nennt die Fundstelle. Er ordnet nicht ein und empfiehlt nicht.

4.4 Norm-Zuordnung

Je Kriterium wird ausgewiesen, welche Vorschrift den gemessenen Punkt berührt, mit Fundstelle. Die Zuordnung sagt, welche Norm einschlägig ist. Sie sagt nicht, ob eine Pflicht erfüllt ist.

4.5 Schnittstelle

Eine Programmierschnittstelle gibt Werte und Belege der Anbieter im Bestand des Kunden aus. Ein Abruf des Gesamtbestands ist nicht vorgesehen. REALTRAX darf die Zahl der Abrufe begrenzen und teilt dem Kunden mit, wenn sie das tut.

4.6 In Vorbereitung

Webhook-Meldungen und die Anmeldung über den Identity-Provider des Kunden sind angekündigt und nicht geschuldet. Sie sind auf der Preisseite als geplant gekennzeichnet.

5 Beraterlizenz

Die Beraterlizenz umfasst die Mandatskonsole, die Sicht über mehrere Mandate, den Entwurf des Beratungsberichts, dessen Zeichnung durch den Berater und das Branding der Kanzlei.

Sie umfasst kein Überwachungskontingent für fremde Bestände. Die Überwachung des Bestands eines Mandanten ist eine Lizenz des Mandanten und wird von diesem gezeichnet.

Die Beraterlizenz wird zugeteilt und ist nicht öffentlich buchbar. Der Beratungsbericht enthält Einordnung und Priorisierung und wird ausschliesslich an Berater ausgeliefert, die ihn zeichnen und sich zurechnen lassen — nicht an den Endkunden.

6 Was nicht geschuldet ist

Die Vollständigkeit des Verzeichnisses. Eine bestimmte Belegdichte je Anbieter. Die Erkennung von Änderungen, die ein Anbieter nicht veröffentlicht. Auslegung, Beurteilung der Wirksamkeit oder Zulässigkeit einer Klausel, Empfehlung — dazu § 4 der AGB.

Im veröffentlichten Verzeichnis steht kein Ergebnis eines Sprachmodells. Recherche und Aufbereitung nutzen solche Verfahren; jeder veröffentlichte Wert trägt ein wörtliches Zitat mit Fundstelle und wird von einem Menschen freigegeben.

7 Änderungen dieser Anlage

Änderungen richten sich nach § 10 der AGB. Jede Fassung trägt Nummer und Fassungsdatum; frühere Fassungen bleiben unter realtrax.de/vertrauen abrufbar.